Rechtsprechung
BGH, 14.10.1968 - II ZR 84/67 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers aus wichtigem Grund - Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung - Unredliche Geschäfte zum Nachteil der Gesellschaft
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Abberufung, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, Geschäftsführer, Interessenabwägung, Kündigungsgrund, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG - ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1969, 133 (Ls.)
- MDR 1969, 122
- DB 1968, 2271
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56
Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter …
Auszug aus BGH, 14.10.1968 - II ZR 84/67
Im übrigen räumt auch die Revision ein, daß eine Entlassung grundsätzlich noch nachträglich mit Gründen gerechtfertigt werden kann, die bei ihrem Ausspruch bereits vorgelegen haben, aber aus Unkenntnis oder anderen Gründen nicht geltend gemacht worden sind (vgl. BGHZ 27, 220).
- BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90
Verwirkung von Gründen zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers - Nachschieben …
b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen bei einem Widerruf der Organstellung im allgemeinen nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie bei der Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigem Grund (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1968 - II ZR 84/67, LM GmbHG § 38 Nr. 4 betreffend die Abberufung eines Geschäftsführers und die dortige Verweisung auf die Entscheidung BGHZ 27, 220, welche die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Handelsvertreters zum Gegenstand hat).Zwar wird in dem Senatsurteil vom 14. Oktober 1968 (aaO.) die auf dem Standpunkt der Unzulässigkeit des Nachschiebens von Abberufungsgründen stehende Revision zunächst mit der Erwägung zurückgewiesen, die nachgeschobenen Gründe lägen im wesentlichen auf derselben Linie wie die Tatbestände, auf die der Abberufungsbeschluß gestützt war, so daß die aus ihnen hergeleiteten Bedenken gegen die Geschäftsführung des damaligen Klägers die später festgestellten Vorkommnisse nur bestätigten.
Maßgebend für die danach zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer kann allein sein, ob ein objektiver Betrachter bei Abwägung aller für und gegen eine Entlassung des Klägers sprechender Umstände, zu denen auch die Vorgeschichte des Zustandekommens der Gesellschaft und die Dauer der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte gehören, zu dem Ergebnis gelangen konnte, die sich aus seinem gesamten Verhalten bis zum 14. Juli 1989 ergebenden Bedenken gegen die Belassung des Klägers in seinem Amt seien so erheblich, daß es der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger weiter in der Funktion eines Geschäftsführers zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1968, aaO.).